Diplomkaufmann
Berthold Helmke
Rechtsanwalt
und Notar a.D.

ehemals:
Amtsgerichtsbezirk Hünfeld
Landgerichtsbezirk Fulda
Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt/M.
Vertretung bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
in Deutschland

Mitglied im Deutschen Anwaltsverein

 

 

·         Akademischer Werdegang

 

1971 –1979:                              Studium der Betriebswirtschaftslehre und der
                                               Rechtswissenschaft an der Julius Maximilians
                                               Universität Würzburg

1976                                        Diplomprüfung für Kaufleute
                                               mit Abschluss Dipl. Kfm.

1979                                        1. Juristisches Staatsexamen 

 
·         Beruflicher Werdegang

 
1979 –1982:                              Juristischer Vorbereitungsdienst als
                                               Rechtsreferendar

                                               (Landgericht Fulda, Staatsanwaltschaft Fulda,
                                               Landkreis Fulda, Rechtsanwälte Rocholl und
                                               Dr. Müller in Fulda, Oberlandesgericht
                                               Frankfurt/Main)

 
1982                                         2. Juristisches Staatsexamen in Hessen

1982                                        Zulassung als Rechtsanwalt durch den
                                               Präsidenten des Landgerichts in Fulda

 
1982 – 1987:                             Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei
                                               Dr. Kind und Ulrich in Fulda

 
1987:                                       Kanzleigründung als Rechtsanwalt in der
                                              Töpferstrasse in Hünfeld

1994                                        Verlegung der Kanzlei in die neuen Räume
                                              Grossenbacher Tor in Hünfeld
 

1995:                                        Bestellung zum Notar durch den Hessischen
                                                Minister der Justiz

2020:                                        Am 30.09.2020 als Notar wegen Erreichen der                                                Altersgrenze ausgeschieden                                                Zum 31.12.2020 Verzicht auf die Rechte aus                                                der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


Das Berufsbild des Rechtsanwalts 

Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

 § 2 Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

 § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten
oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

 Der Rechtsanwalt – Ihr ausschließlicher Interessenvertreter

 Der Rechtsanwalt vertritt, sozusagen parteiisch, ausschließlich die Interessen seines Mandanten und zwar grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten. Die ihm anvertrauten Sachverhalte sind sein Berufsgeheimnis. Was Dritten zugänglich gemacht wird, bestimmt ausschließlich der Mandant.

Aus meiner langjährigen Berufstätigkeit verfüge ich über umfangreiche und breit gefächerte Erfahrung in der Prozessvertretung und Beratung von Privatpersonen, Selbstständigen, Handwerkern, Dienstleistern und mittelständischen Unternehmen sowie Versicherungsgesellschaften und zwar unter Einschluss wirtschaftlicher und steuerlicher Bezüge.


Das Berufsbild des Notars 

Aus der Bundesnotarordnung:

§1 [Wesen und Aufgaben des Notars]
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
 
§ 2 [Beruf des Notars]
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.


Der Notar - Ihr unparteiischer Berater

Der Notar repräsentiert einerseits den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtssuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
 
Notare leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

 
Der Notar wird zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Aufgabe des Notars ist, den wahren Willen der Beteiligten irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei zu erforschen. Notare beraten die Parteien über den (möglichen) Inhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. 

 
Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einer Urkunde nieder. Dies kann ein Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag, ein Übergabevertrag, ein Ehevertrag oder ein Testament, auch eine Grundschuld oder eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht sein, um nur einige zu nennen.
Ferner ist ein Notar für Beglaubigungen von Urkunden und Unterschriften zuständig.

 Der Notar – vom Gesetzgeber an Ihre Seite gestellt

Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Er unterliegt einer strengen Schweigepflicht. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständige Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z. B. einem Hauskauf soll der Bürger durch die besondere Form und Beratung vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der Kostenordnung festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäfts.