Diplomkaufmann Berthold Helmke Rechtsanwalt und Notar a.D.
ehemals: Amtsgerichtsbezirk Hünfeld Landgerichtsbezirk Fulda Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt/M. Vertretung bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland
Mitglied im Deutschen Anwaltsverein
· Akademischer Werdegang
1971 –1979: Studium der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft an der Julius Maximilians Universität Würzburg
1976 Diplomprüfung für Kaufleute mit Abschluss Dipl. Kfm.
1979 1. Juristisches Staatsexamen
· Beruflicher Werdegang
1979 –1982: Juristischer Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar
(Landgericht Fulda, Staatsanwaltschaft Fulda, Landkreis Fulda, Rechtsanwälte Rocholl und Dr. Müller in Fulda, Oberlandesgericht Frankfurt/Main)
1982 2. Juristisches Staatsexamen in Hessen
1982 Zulassung als Rechtsanwalt durch den Präsidenten des Landgerichts in Fulda
1982 – 1987: Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Kind und Ulrich in Fulda
1987: Kanzleigründung als Rechtsanwalt in der Töpferstrasse in Hünfeld
1994 Verlegung der Kanzlei in die neuen Räume Grossenbacher Tor in Hünfeld
1995: Bestellung zum Notar durch den Hessischen Minister der Justiz
2020: Am 30.09.2020 als Notar wegen Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden Zum 31.12.2020 Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Das Berufsbild des Rechtsanwalts
Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Der Rechtsanwalt – Ihr ausschließlicher Interessenvertreter
Der Rechtsanwalt vertritt, sozusagen parteiisch, ausschließlich die Interessen seines Mandanten und zwar grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten. Die ihm anvertrauten Sachverhalte sind sein Berufsgeheimnis. Was Dritten zugänglich gemacht wird, bestimmt ausschließlich der Mandant.
Aus meiner langjährigen Berufstätigkeit verfüge ich über umfangreiche und breit gefächerte Erfahrung in der Prozessvertretung und Beratung von Privatpersonen, Selbstständigen, Handwerkern, Dienstleistern und mittelständischen Unternehmen sowie Versicherungsgesellschaften und zwar unter Einschluss wirtschaftlicher und steuerlicher Bezüge.
Das Berufsbild des Notars
Aus der Bundesnotarordnung:
§1 [Wesen und Aufgaben des Notars] Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
§ 2 [Beruf des Notars] Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
Der Notar - Ihr unparteiischer Berater
Der Notar repräsentiert einerseits den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtssuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.
Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Notare leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.
Der Notar wird zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Aufgabe des Notars ist, den wahren Willen der Beteiligten irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei zu erforschen. Notare beraten die Parteien über den (möglichen) Inhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende.
Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einer Urkunde nieder. Dies kann ein Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag, ein Übergabevertrag, ein Ehevertrag oder ein Testament, auch eine Grundschuld oder eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht sein, um nur einige zu nennen. Ferner ist ein Notar für Beglaubigungen von Urkunden und Unterschriften zuständig.
Der Notar – vom Gesetzgeber an Ihre Seite gestellt
Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Er unterliegt einer strengen Schweigepflicht. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständige Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z. B. einem Hauskauf soll der Bürger durch die besondere Form und Beratung vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.
Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der Kostenordnung festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäfts.